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(1) |
Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg
bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen
entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert
für die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren der Gerichte
und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des
Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechts ein
Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
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(2) |
gegenstandslos
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(3) |
Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung
bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die
durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
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