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(1) |
Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums
und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
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(2) |
Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht,
können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit
der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
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(3) |
Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums
verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und,
soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit
der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
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