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(1) |
Zahlungsansprüche, über die nach §
43 Abs. 1 zu entscheiden ist, können nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ausschließlich
zuständig im Sinne des § 689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr.
5 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das nach § 43 Abs.
1 zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen
ist. Mit Eingang der Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz
4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der Antrag
auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Abs. 1.
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(2) |
Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des
Antrags. Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt.
Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit
Zustellung der Begründung zurückgenommen werden; § 699 Abs. 1 Satz
3 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
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(3) |
Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des
Antrags, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. §§
339, 340 Abs. 1, 2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden;
für die sofortige Beschwerde gilt jedoch § 45 Abs. 1. Vor Eingang
der Begründung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme nach
§ 44 Abs. 3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung
bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf
Antrag des Antragsgegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln
können aufgehoben werden. Für die Zurücknahme des Einspruchs gelten
Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 346 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343 der Zivilprozeßordnung
anzuwenden.
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