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(1) |
Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen,
vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von
Einwirkungen ausschließen.
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(2) |
Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15
berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums
gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des §
16.
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