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(1) |
Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden,
daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums
der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
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(2) |
Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde
versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer
darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der
Zustimmung eingeräumt werden.
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(3) |
Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so
ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch
den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet,
unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist.
Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege
der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter gleich.
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