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(1) |
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
- Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die
Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
- die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu
treffen;
- in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
- gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
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(2) |
Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen sie:
- Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen
anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es
sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer
handelt;
- alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen,
die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
- Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit
sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet
sind;
- Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur
Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
- Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen,
sofern er hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt
ist;
- die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in §
21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
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(3) |
Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und
Befugnisse können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht
eingeschränkt werden.
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(4) |
Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von
seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder
kann von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten
abhängig gemacht werden.
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(5) |
Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer
Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht
ersichtlich ist.
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