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(1) |
Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die
Wohnung in sich abgeschlossen ist. § 3 Abs.
3 gilt entsprechend.
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(2) |
Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des
Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen
beizufügen:
- eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes
sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan);
alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind
mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
- eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte
Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans
übereinstimmen.
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(3) |
Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts
ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr.
1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des
Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über
die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen
getroffen sind.
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