(1) |
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige
weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde
oder der weiteren Beschwerde eintausendfünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
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(2) |
Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam.
Sie ist für alle Beteiligten bindend.
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(3) |
Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen
und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
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(4) |
Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich
geändert, so kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung
oder einen gerichtlichen Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung
einer unbilligen Härte notwendig ist.
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