(1) |
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und
dem Zeitpunkt, in welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll
mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt
werden, bis ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht
mehr abgegeben wird.
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(2) |
Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen
Aufrufs zu verkünden und, soweit tunlich, den Antragsteller und den
verurteilten Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu hören.
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(3) |
Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln
des Einheitswertes des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so
kann der verurteilte Wohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhandlung
über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des Zuschlags verlangen.
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(4) |
Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der
Notar von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen.
Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen nicht
übersteigen, sofern die Antragsteller nicht einer längeren Frist zustimmen.
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(5) |
In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz
3 versagt werden.
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