(1) |
Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das
Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
das Teileigentum begründet werden.
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(2) |
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört.
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(3) |
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil
an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
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(4) |
Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der
Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an
mehreren Grundstücken verbunden wird.
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(5) |
Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes
sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des
Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten
stehen.
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(6) |
Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das
Wohnungseigentum entsprechend.
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