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(1) |
Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der
Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß § 19
erwirkt haben.
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(2) |
In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde
Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung
erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift
des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Grundstücke beigefügt werden.
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(3) |
Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach
billigem Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer
sind vor der Feststellung zu hören.
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