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Fehlt eine nach § 12 erforderliche
Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft
unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung
der Veräußerung oder einer Auflassungsvorbemerkung in das Grundbuch
vor dem 15. Januar 1994erfolgt ist und es sich um die erstmalige
Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt,
es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der
Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§
30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes. |
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