(1) |
Im Falle des § 3 Abs. 1 wird
für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt
(Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist
das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung
des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen
gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des
Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
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(2) |
Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle
ist das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch)
zu bezeichnen.
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(3) |
Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts
des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden.
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(4) |
Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
- eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel
versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes
sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen
Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan);
alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind
mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
- eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte
Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes
übereinstimmen.
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(5) |
Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften
über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
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