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Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
- die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu
halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum
nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem
der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
- für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch
Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb
angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder
Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
- Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf
einem nach Nummern 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
- das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich
ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
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