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(1) |
Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach
Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden,
daß jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in
einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden
Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
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(2) |
Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender
Anwendung des § 8 teilen.
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(3) |
Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes
Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch).
Im übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die
Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
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