(1) |
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen
die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf
höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters
kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters
sind nicht zulässig.
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(2) |
Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf
eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens
ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
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(3) |
Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden
Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers
oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung
eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
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(4) |
Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer
Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften
der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen
öffentlich beglaubigt sind.
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