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(1) |
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses
Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer
können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen
treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
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(2) |
Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr
Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften
dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher
Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers
nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen
sind.
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(3) |
Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß §
23 und Entscheidungen des Richters gemäß §
43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines
Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
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(4) |
Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach
diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wirken, wenn sie auf
Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten Beschlusses vorgenommen
werden, auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß
gestimmt oder an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben.
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