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(1) |
Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach
einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch
Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer
Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
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(2) |
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich,
daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
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(3) |
Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn
alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich
erklären.
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(4) |
Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß §
43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine
solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlußfassung
gestellt werden, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift
verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden
kann.
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