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(1) |
Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäude oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt
das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
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(2) |
Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt
er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in
das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 571 bis
576 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
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(3) |
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird.
Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert,
so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung
des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
zu.
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