|
(1) |
Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums
ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
|
(2) |
Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen
Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
eingeräumt oder aufgehoben werden.
|
(3) |
Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet,
Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 313
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
|
|