(1) |
Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr
erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die
Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen,
bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten
Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte
der vollen Gebühr. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§
46a ), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr
für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf
die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung
zu Nummer 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt
entsprechend.
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(2) |
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze
anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen;
die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
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(3) |
Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse
der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert
ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten
des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
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(4) |
Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug
beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten
Rechtszug erhoben.
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