(1) |
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem
Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
|
(2) |
Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem
Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten
Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer
verlangt wird.
|
(3) |
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig,
die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung
auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden
oder seinem Vertreter einberufen werden.
|
(4) |
Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist der
Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt,
mindestens eine Woche betragen.
|
(5) |
Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt,
sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
|
(6) |
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt
ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
|