(1) |
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und
dem Termin soll nicht mehr als drei Monate betragen. Zwischen der
Bekanntmachung der Terminbestimmung und dem Termin soll in der Regel
ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
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(2) |
Die Terminbestimmung soll enthalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden
Wohnungseigentums;
- Zeit und Ort der Versteigerung;
- die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
- die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie
die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes ;
- die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen
eingesehen werden können.
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(3) |
Die Terminbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
- durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers
mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen
des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts
bestimmt ist;
- durch Anschlag der Terminbestimmung in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen
bestimmte Stelle;
- durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen
Amtsgerichts.
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(4) |
Die Terminbestimmung ist dem Antragsteller und dem
verurteilten Wohnungseigentümer mitzuteilen.
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(5) |
Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der
in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist
jedem gestattet.
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