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(1) |
Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum
von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften
der Absätze 2 und 3.
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(2) |
Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem
Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht
im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen
für den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt,
und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das
Grundbuch zu bewilligen.
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(3) |
Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine
angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch
Gebrauch macht.
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