|
(1) |
Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung
gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile
in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer
bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten
Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude verbunden ist.
|
(2) |
Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des
§ 3 Abs. 2 und der §§
5, 6, § 7 Abs.
1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher
wirksam.
|
|