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(1) |
Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
- von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben
werden;
- auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte
durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden
sind und der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde
erbracht ist;
- auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte
in einer Person vereinigen.
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(2) |
Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach
denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten
erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
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(3) |
Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird
für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften
angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits
aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
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