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(1) |
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten,
die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie
öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken
sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher
Weise wie auf eine Mietzinsforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas
Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietzinsforderungen
geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden,
daß Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden
Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht
im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt §
39 Abs. 2 entsprechend.
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