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(1) |
Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich
verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.
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(2) |
Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine
Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für
die Niederschrift über einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit
gelten.
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(3) |
Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige
Anordnungen treffen. Diese können selbständig nicht angefochten werden.
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(4) |
In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen
treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Die Entscheidung
ist zu begründen.
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