(1) |
Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich
zu.
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(2) |
Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung
der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens
notwendig sind.
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(3) |
Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können
die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit
beschließen.
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(4) |
Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen,
die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen,
dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem
Ermessen entspricht.
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(5) |
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit
der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
- die Aufstellung einer Hausordnung;
- die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums;
- die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum
Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer
gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
- die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
- die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§
28);
- die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung,
einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses
zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
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(6) |
Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme
der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz
des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
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