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(1) |
Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung
seines Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige
Versteigerung des Wohnungseigentums und für die Übertragung des Wohnungseigentums
auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil findet
zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe
statt. Die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
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(2) |
Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs.
2 Nr. 2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete
Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen,
wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung
zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren
entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur
Lasten- und Kostentragung erfüllt.
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(3) |
Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener
Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten
Urteil gleich.
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