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(1) |
Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß §
3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden
Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt
werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder
ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers
über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt
oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
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(2) |
Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit
erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen
Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des
Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum
stehenden Räume befinden.
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(3) |
Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile
des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum
gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
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(4) |
Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes
zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
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