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(1) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht
im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von §
44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
auch dann bestehenbleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht
im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
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(2) |
Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende
oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast
zusteht.
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(3) |
Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß
der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen
seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt
hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart
werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer
Voraussetzungen abhängig ist.
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