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(1) |
Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise
beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93
des Bürgerlichen Gesetzbuches das Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in
einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude
eingeräumt wird.
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(2) |
Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die
Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze
gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte
Markierungen ersichtlich sind.
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(3) |
Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden
Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen
Räumen, die vor dem 3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt
worden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten
Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnungstrennwände und
Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden Wände oder Decken bei
sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen,
die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach §
7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember
1996.
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