(1) |
Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit
die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat
besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren
Wohnungseigentümern als Beisitzern.
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(2) |
Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei
der Durchführung seiner Aufgaben.
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(3) |
Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung
beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme
versehen werden.
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(4) |
Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen.
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