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(1) |
Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen
festgesetzt werden sowie gegen die Entscheidung des Notars über den
Zuschlag findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender
Wirkung statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht,
in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Eine weitere Beschwerde ist
nicht zulässig.
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(2) |
Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des
Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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