(1) |
Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung
der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen
schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit
ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer
von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
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(2) |
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere
vor, wenn:
- der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen
die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten
verstößt;
- der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs.
2) in Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes
seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate in
Verzug befindet.
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(3) |
Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr
als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften
des § 25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht
anzuwenden.
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(4) |
Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
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