(1) |
In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf
der Sache die Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde
Wohnungseigentum betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf
fordert der Notar zur Abgabe von Geboten auf.
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(2) |
Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von
Geboten weder persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt.
Ein gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Abtretung
des Rechtes aus dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentümer
ist nichtig.
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(3) |
Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so
gilt in dem Verhältnis zwischen den Beteiligten die Übergabe an den
Notar als Hinterlegung.
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