|
(1) |
Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig
gemacht, über die nach § 43 Abs. 1 im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht
die Sache insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht
zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
|
(2) |
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang
eines in § 43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht
anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens
ausgesetzt wird.
|
|