(1) |
Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich.
Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
|
(2) |
Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
|
(3) |
Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch
bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks
mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
|
(4) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen
getroffen werden über:
- Art und Umfang der Nutzungen;
- Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäudeteile;
- die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder
privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
- die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle
der Zerstörung;
- das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
Sicherheitsleistung zu verlangen.
|