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(1) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte
verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen
auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden
Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann
nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
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(2) |
Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz
unterliegen, so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch
machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung
des Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
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(3) |
Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis
erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem
Eintritt der Voraussetzungen an.
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(4) |
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Eigentümer
dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem
Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können
Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder
die Art ihrer Zahlung getroffen werden.
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