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(1) |
Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber
an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung
aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen
ein.
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(2) |
Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber
an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums
aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte
ein. Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung,
wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
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