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(1) |
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf
dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen
oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht
kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks
erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache
bleibt.
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(2) |
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte
Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
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(3) |
Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften
über das Dauerwohnrecht entsprechend.
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