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(1) |
Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund.
Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das
Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum
Wiederaufbau nicht besteht.
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(2) |
Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) sowie das Recht des Konkursverwalters (§ 16 Abs. 2 der
Konkursordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist
ausgeschlossen.
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