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(1) |
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
- auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten
der Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche
im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft (§
17) und auf Entziehung des Wohnungseigentums (§§
18, 19);
- auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über
die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
- auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die
Bestellung eines Verwalters im Falle des §
26 Abs. 3;
- auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über
die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
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(2) |
Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem
Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer
ergibt, nach billigem Ermessen.
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(3) |
Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§
44 bis 50.
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(4) |
An dem Verfahren Beteiligte sind:
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer
und der Verwalter;
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der
Dritte.
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