|
(1) |
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die
ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums hinausgehen, können nicht gemäß § 21
Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. Die Zustimmung
eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht
erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das
in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt
werden.
|
(2) |
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes
zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in
anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs.
3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.
|
|