(1) |
Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die
die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die
Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
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(2) |
Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein
Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht
nur einheitlich ausüben.
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(3) |
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile,
berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile,
vertreten.
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(4) |
Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig,
so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand
ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen
Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
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(5) |
Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn
die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer
gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18
rechtskräftig verurteilt ist.
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