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(1) |
Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil
entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums.
Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
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(2) |
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern
gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums
sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung
und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums
nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
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(3) |
Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach §
22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil
an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen;
er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme
verursacht sind, zu tragen.
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(4) |
Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes
2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß §
18 und der Ersatz des Schadens im Falle des §
14 Nr. 4.
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(5) |
Kosten eines Verfahrens nach §
43 gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes
2.
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