(1) |
Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
- die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums;
- die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-
und Kostentragung;
- die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in §
21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
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(2) |
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter
dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. |
(3) |
Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung
aufzustellen. |
(4) |
Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit
von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen. |
(5) |
Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung
des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. |