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(1) |
An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek
besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung
ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung
in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des §
873 Abs. 2 und der §§ 876, 878
finden entsprechende Anwendung.
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(2) |
Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen
Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu,
so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt
oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des
§ 876 finden entsprechende Anwendung.
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