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(1) |
Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung
in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich;
die Vorschriften des § 1117 finden Anwendung.
Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die
Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
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(2) |
Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann
dadurch ersetzt werden, daß die Abtretung in das Grundbuch eingetragen
wird.
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(3) |
Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§
873, 878 entsprechende
Anwendung.
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